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   OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98   

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OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98 (https://dejure.org/2004,31912)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 13.12.2004 - 4 N 936/98 (https://dejure.org/2004,31912)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 13. Dezember 2004 - 4 N 936/98 (https://dejure.org/2004,31912)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Wasserbenutzungssatzung, einer Entwässerungssatzung und von Beitragssatzungen und Gebührensatzungen zur Wasserbenutzungssatzung und zur Entwässerungssatzung/Fäkalschlammentsorgungssatzung; Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Thüringen, 09.12.2003 - 4 KO 583/03

    Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98
    Daher kann vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung die Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung auch dann verbindlich sein, wenn sich die Hauptsatzung später als unwirksam erweist (vgl. das Urteil des Senats vom 09.12.2003 -4 KO 583/03).

    Eine Bekanntmachung von Satzungen in beiden Zeitungen war daher bis zur Änderung der Bekanntmachungsregelung zwingend (vgl. zur Zulässigkeit einer Regelung über die kumulative Bekanntmachung von Satzungen in mehreren Zeitungen ebenfalls das Senatsurteil vom 09.12.2003 -4 KO 583/03).

    Auch die Änderung der Bekanntmachungsregelung hätte grundsätzlich in der bisher festgelegten Form erfolgen müssen (vgl. hierzu ebenfalls das Senatsurteil vom 09.12.2003 -4 KO 583/03).

    Existiert eine gültige Bekanntmachungsregelung, muss die Bekanntmachung einer Satzung, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen (vgl. hierzu ebenfalls das Senatsurteil vom 09.12.2003 -4 KO 583/03).

    Denn diese Art einer nicht geregelten Ersatzbekanntmachung erschwert den Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts, die das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlangt (vgl. hierzu ebenfalls das Senatsurteil vom 09.12.2003 -4 KO 583/03).

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98
    Wird im laufenden Verfahren diese Norm außer Kraft gesetzt oder rückwirkend geändert, hat der Antragsteller nach der Dispositionsmaxime die Wahl, ob er den Antrag auf die neue Fassung der Norm umstellt, den Antrag erweitert, das Verfahren auf Grund der Änderung für erledigt erklärt oder ob die noch Rechtswirkungen entfaltende alte Normfassung Streitgegenstand bleiben soll (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 18.12.2000 -4 N 472/00 -ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415 m.w.N.).

    Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 -4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415).

    Maßgeblich ist demnach, in welcher Höhe der Antragsteller auf Grund der jeweiligen Satzung mit einer Beitrags-und Gebührenerhebung zu rechnen hatte (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.10.2002 -4 N 595/94 -und vom 08.10.2001 -4 N 472/00 -).

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98
    Daher waren die Verbandssatzung des Klägers und ihre Genehmigung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKGG so bekannt zu machen, wie dies die zu diesem Zeitpunkt einschlägige Bekanntmachungsregelung des Landkreises Neuhaus am Rennweg vorsah (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 01.10.2002 -4 N 771/01 - ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237).

    Das "Amtsblatt des Landkreises Sonneberg" vom 22.02.1995 enthält zum einen nicht die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO erforderliche Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen und war zum anderen offenbar auch kein eigenständiges Druckerzeugnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürBekVO (vgl. zu diesen Formanforderungen im Einzelnen das Senatsurteil vom 01.10.2002 -4 N 771/01 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98
    Denn diese Bekanntmachung könnte -ihre Wirksamkeit unterstellt -den Antragsgegner allenfalls mit Wirkung für die Zukunft entstehen lassen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 30.08.2001 -4 KO 199/00 - ThürVGRspr. 2002, 217 = ThürVBl. 2002, 116 = LKV 2002, 138) und hätte somit auf die fehlende Satzungsgebungskompetenz des Antragsgegners zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Satzungen keinen Einfluss.
  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf eine im Wesentlichen gleichgelagerte Fallkonstellation entschieden, dass es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend ausreiche, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 11.10.2006, 10 CN 2/05, BVerwGE 126, 388; Gegenstand des Verfahrens war ein Normenkontrollurteil des Senats vom 13.12.2004, 4 N 936/98).
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